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Priki
Ratgeber · Notariat
Lucas Flores
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Dürfen Notare KI nutzen? Was § 26a BNotO verlangt

Ja, aber nur unter den Bedingungen, die § 26a BNotO für die Einbindung von Dienstleistern aufstellt. Was die Vorschrift beim Einsatz von KI verlangt, wann die Beteiligten einwilligen müssen und warum die großen US-Dienste für die eigentliche Notararbeit ausscheiden.

Ja, Notare dürfen KI nutzen, aber nur unter den Bedingungen, die § 26a BNotO für die Einbindung von Dienstleistern aufstellt. Diese Bedingungen sind strenger, als viele annehmen, und sie werden beim Notar anders kontrolliert als beim Anwalt. Wer sie kennt, weiß auch, warum die großen US-Dienste für die eigentliche Notararbeit ausscheiden und worauf es bei einer KI auf deutschen Servern für das Notariat tatsächlich ankommt.

Die kurze Antwort

Für allgemeine Aufgaben ohne Bezug zu einem Amtsgeschäft ist ein KI-Werkzeug so unproblematisch wie jede andere Software. Sobald aber Tatsachen in das System gelangen, die der Verschwiegenheit nach § 18 BNotO unterliegen, wird der Anbieter zum Dienstleister im Sinne von § 26a BNotO. Dann muss er sorgfältig ausgewählt, vertraglich in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen belehrt sein. Und wenn der Dienst unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dient, verlangt das Gesetz zusätzlich die Einwilligung des Beteiligten.

KI entwirft. Der Notar beurkundet.

Was § 26a BNotO regelt

Die Vorschrift wurde 2017 eingeführt, damit Notare externe Dienstleister einbinden können, ohne ihre Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Sie erlaubt die Einbindung, knüpft sie aber an Bedingungen.

Erstens die Erforderlichkeit. Der Notar darf einem Dienstleister ohne Einwilligung der Beteiligten Zugang zu geschützten Tatsachen eröffnen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Nicht mehr als nötig, und nur für den Zweck, für den der Dienstleister beauftragt wurde.

Zweitens die sorgfältige Auswahl. Der Notar muss den Dienstleister sorgfältig auswählen und die Zusammenarbeit unverzüglich beenden, wenn die vertraglichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Die Verantwortung für diese Auswahl bleibt beim Notar, sie lässt sich nicht an einen Anbieter abgeben.

Drittens der Vertrag in Textform. Darin muss der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Er darf sich nur so weit Kenntnis verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung nötig ist. Und der Vertrag muss festlegen, ob der Dienstleister weitere Personen heranziehen darf, die er dann ebenfalls in Textform verpflichten muss. Bei einem KI-Dienst betrifft das vor allem das Rechenzentrum, in dem das Modell läuft.

Die Stelle, die im Alltag übersehen wird

Absatz 4 enthält eine Regel, die leicht übersehen wird: Dient eine Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft, darf der Notar den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn der Beteiligte eingewilligt hat. Für Rechtsanwälte gilt dasselbe nach § 43e Abs. 5 BRAO. Die Pflichten beider Berufe sind nahezu gleich formuliert, weil sie 2017 im selben Gesetz eingeführt wurden. Der Unterschied liegt in der Kontrolle: Der Notar übt ein öffentliches Amt aus und unterliegt der staatlichen Dienstaufsicht, die seine Amtsführung prüft.

Für KI ist das die entscheidende Abgrenzung. Ein Werkzeug, das als allgemeine Büroinfrastruktur für alle Vorgänge des Notariats dient, lässt sich als allgemeine Dienstleistung verstehen. Wer aber die Daten einer konkreten Urkunde in ein KI-System gibt, um genau diese Urkunde vorzubereiten, bewegt sich zumindest in der Nähe eines Dienstes für ein einzelnes Amtsgeschäft. Wie die Grenze bei KI-Werkzeugen genau verläuft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, nimmt einen Hinweis auf den Einsatz eines verpflichteten KI-Dienstes in die Beteiligteninformation auf und stimmt die eigene Praxis mit der zuständigen Notarkammer ab.

Warum US-Dienste für die Notararbeit ausscheiden

An der Verpflichtung in Textform scheitern die großen Anbieter in der Praxis. Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach deutschem Berufsrecht, verbunden mit einer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, unterschreibt kein US-Konzern für einzelne Notariate. Ohne diese Verpflichtung fehlt die Voraussetzung, unter der § 26a BNotO die Einbindung überhaupt erlaubt. Der Serverstandort ändert daran nichts, und auch ein Auftragsverarbeitungsvertrag nicht, denn Datenschutzrecht und Berufsrecht sind getrennte Baustellen. Warum das bei Anwälten mit § 43e BRAO genauso ist, beschreibt der Beitrag Darf ich ChatGPT in der Kanzlei nutzen? Und warum auch das Schwärzen von Namen das Problem nur verschiebt, steht in Anonymisierung oder Souveränität.

Dazu kommt, dass § 26a BNotO die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich unberührt lässt. Die Übermittlung an einen US-Anbieter bleibt ein Drittlandtransfer, und die Herausgabepflichten gegenüber US-Behörden hängen an der Eigentümerstruktur des Anbieters, nicht am Standort seiner Server. Wie real dieser Zugriff ist, hat ein Behördenbrief aus den USA gezeigt.

Ein Notariat verkauft Verlässlichkeit. Die gilt auch für die Werkzeuge dahinter.

Wo KI im Notariat wirklich hilft

Die Stärke eines KI-Werkzeugs liegt im Notariat nicht in der Rechtsberatung, sondern in den wiederkehrenden Vorgängen, die Zeit binden. Dazu gehören Vollzugsschreiben nach der Beurkundung, die Korrespondenz mit Beteiligten, Banken und dem Grundbuchamt, die Vorbereitung von Entwürfen aus Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug oder Exposé, die Zusammenfassung von Vorakten vor einem Termin und das Diktat, das als fertiger Text im richtigen Vorgang landet.

Unberührt bleibt, was das Amt ausmacht. Die Beurkundung, die Belehrung der Beteiligten und die Prüfung des Entwurfs sind persönliche Amtspflichten. Ein KI-Werkzeug bereitet vor, es entscheidet nichts.

Brauche ich für jede KI-Nutzung die Einwilligung der Beteiligten?

Nein. Für einen ordnungsgemäß ausgewählten und in Textform verpflichteten Dienstleister erlaubt § 26a Abs. 1 BNotO den Zugang ohne Einwilligung, soweit er erforderlich ist. Die Einwilligung verlangt das Gesetz nach Abs. 4 für Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen. Weil die Einordnung von KI-Werkzeugen hier noch nicht geklärt ist, empfiehlt sich im Zweifel ein Hinweis in der Beteiligteninformation.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO?

Nein. Der AVV regelt die datenschutzrechtliche Seite. § 26a BNotO verlangt zusätzlich die berufsrechtliche Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit in Textform, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Beide Dokumente sind nötig, keines ersetzt das andere.

Darf eine KI eine Urkunde entwerfen?

Eine KI darf einen Entwurf vorbereiten, so wie es ein Mitarbeiter oder eine Mustersammlung tut. Die Verantwortung für den Inhalt, die Prüfung und die Belehrung bei der Beurkundung liegen weiterhin beim Notar. Jeder Entwurf ist vor der Verwendung zu prüfen, auch weil Sprachmodelle Angaben erfinden können.

Was riskiert ein Notar bei einem Verstoß?

Notare gehören zu den Berufsgruppen, die § 203 StGB bei der unbefugten Offenbarung fremder Geheimnisse mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Hinzu kommen dienstrechtliche Folgen nach der Bundesnotarordnung und datenschutzrechtliche Bußgelder. Schwerer als jede Sanktion wiegt für ein Amt, das auf Vertrauen beruht, der Vertrauensverlust bei den Beteiligten.

Fazit: KI im Notariat ja, aber mit dem richtigen Dienstleister

§ 26a BNotO verbietet KI nicht. Er verlangt einen Dienstleister, der verpflichtet ist, der nur sieht, was er sehen muss, und der seine eigenen Zulieferer ebenfalls verpflichtet. Für Vorgänge rund um ein einzelnes Amtsgeschäft kommt die Einwilligung der Beteiligten hinzu. Ein US-Dienst erfüllt diese Anforderungen in der Praxis nicht. Ein Werkzeug auf deutschen Servern ohne ausländischen Mutterkonzern kann sie erfüllen. Welche Fragen Sie jedem Anbieter vorher stellen sollten, finden Sie in den sieben Fragen an KI-Anbieter.

PRIKI ist der souveräne KI-Arbeitsplatz für Notariate und Kanzleien: ein offenes Sprachmodell auf einem dedizierten Server in einem deutschen Rechenzentrum, betrieben von einem deutschen Unternehmen ohne US-Mutterkonzern, mit Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform und Auftragsverarbeitungsvertrag, ohne Protokollierung von Inhalten. Diktat, Vollzugsschreiben und Aktenzusammenfassungen, auf den Alltag im Notariat zugeschnitten: PRIKI für Notariate. Machen Sie die Probe: Der Selbsttest zeigt in zwei Minuten, was ein US-Werkzeug über einen einzigen Vorgang preisgäbe.